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Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V: Wie Krankenkassen Härtefälle sicher prüfen – und die Spitze im Januar abfangen

Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V: Belastungsgrenze, Freibeträge, chronisch Kranke und wie Kassen die Antragsspitze zum Jahreswechsel abfangen.

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Apothekerin nimmt ein Medikament aus dem Regal

Foto: National Cancer Institute / Unsplash

Im Januar ist es jedes Jahr dasselbe: Versicherte reichen Quittungen aus Apotheke, Praxis und Krankenhaus ein, beantragen die Befreiung für das neue Jahr oder die Erstattung für das alte. Die Härtefallbearbeitung nach § 62 SGB V ist fachlich klar geregelt, aber rechenintensiv – jeder Antrag braucht die Einnahmen des Haushalts, die richtigen Freibeträge und eine saubere Summe der Zuzahlungen. Dieser Beitrag zeigt, worauf es bei der Prüfung ankommt, wo die typischen Fehlerquellen liegen und wie Kassen die Spitze zum Jahreswechsel abfangen.

Die Belastungsgrenze in Kürze

Versicherte zahlen Zuzahlungen – etwa zu Arzneimitteln, Heilmitteln oder für Tage im Krankenhaus – nur bis zu ihrer persönlichen Belastungsgrenze. Diese beträgt

  • 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt,
  • 1 Prozent für chronisch Kranke in Dauerbehandlung, deren Voraussetzungen die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festlegt.

Maßgeblich sind die Einnahmen aller Angehörigen, die mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Davon werden Freibeträge abgezogen: für den ersten Angehörigen 15 Prozent und für jeden weiteren 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße, für Kinder der Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz. Auch die Zuzahlungen der Angehörigen zählen zusammen. Für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe gilt als Einnahme der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von den meisten Zuzahlungen ohnehin befreit.

Ist die Belastungsgrenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus: Für den Rest des Kalenderjahres fallen keine Zuzahlungen mehr an. Was darüber hinaus gezahlt wurde, erstattet sie.

Drei Wege, ein Antrag

  • Erstattung im Nachhinein: Versicherte sammeln ihre Quittungen und beantragen nach Jahresende die Erstattung der Beträge über der Belastungsgrenze. Das ist der häufigste und der aufwendigste Weg, weil jeder Beleg geprüft und summiert werden muss.
  • Befreiung im laufenden Jahr: Wird die Grenze während des Jahres erreicht, befreit die Kasse ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende.
  • Vorauszahlung: Viele Kassen bieten an, den Betrag der Belastungsgrenze zu Jahresbeginn vorab zu zahlen und sofort befreit zu werden. Das lohnt sich vor allem für chronisch Kranke mit gleichbleibend hohen Zuzahlungen – und erspart der Kasse das Belegsammeln am Jahresende.

Wo die Prüfung aufwendig wird

  • Einnahmen des Haushalts: Renten, Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen, Kapitalerträge – für jeden Angehörigen im Haushalt. Fehlt ein Nachweis, steht der ganze Antrag.
  • Wer zum Haushalt zählt: Ehegatten und familienversicherte Kinder ja – bei erwachsenen Kindern, getrennt lebenden Partnern oder Angehörigen in anderen Kassen wird es schnell kompliziert.
  • Chronische Erkrankung: Die 1-Prozent-Grenze setzt eine ärztliche Bescheinigung über die Dauerbehandlung voraus, die regelmäßig erneuert werden muss. Abgelaufene Bescheinigungen sind eine häufige Ursache für Rückfragen.
  • Belege: Quittungen sind unvollständig, doppelt eingereicht oder betreffen keine gesetzlichen Zuzahlungen, etwa Eigenanteile für nicht verordnete Arzneimittel. Jede Quittung muss zugeordnet und nach der Prüfung entwertet werden.
  • Mehrere Kassen: Sind Angehörige bei verschiedenen Kassen versichert, müssen anteilige Zuzahlungen ermittelt und mit der anderen Kasse ausgeglichen werden.
  • Die Spitze zum Jahreswechsel: Erstattungsanträge für das Vorjahr und Vorauszahlungen für das neue Jahr treffen im ersten Quartal zusammen – genau dann, wenn ohnehin Jahresmeldungen und Jahresabschlussarbeiten anstehen.

Was eine gute Bearbeitung ausmacht

  • Vollständigkeit zuerst: Bevor gerechnet wird, prüft ein erster Blick, ob alle Einnahmenachweise, Bescheinigungen und Belege vorliegen. Fehlendes wird in einem Schreiben angefordert, nicht Stück für Stück.
  • Nachvollziehbarer Rechenweg: Einnahmen, Freibeträge, Belastungsgrenze, anrechenbare Zuzahlungen und Erstattungsbetrag stehen dokumentiert im Fall. Das beantwortet Rückfragen und Widersprüche fast von selbst.
  • Vorauszahlung aktiv anbieten: Wer chronisch Kranken den Weg der Vorauszahlung erklärt, senkt die Zahl der Erstattungsanträge im Folgejahr spürbar.
  • Kapazität für das erste Quartal planen: Mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit je Antrag und den Vorjahresmengen lässt sich der Personalbedarf für die Spitze vorab berechnen – statt im März einen Rückstand abzubauen.

Die Härtefallbearbeitung auslagern

Weil die Bearbeitung klar geregelt ist, sich gut standardisieren lässt und stark saisonal anfällt, eignet sie sich für die Unterstützung durch einen Dienstleister – dauerhaft oder befristet für das erste Quartal. Rechtsgrundlage ist die Auftragsverarbeitung nach § 80 SGB X in Verbindung mit Art. 28 DSGVO. Die Entscheidung über Befreiung und Erstattung bleibt bei der Kasse.

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